Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.07.1999 bis 31.07.2005 — BGBl. I Nr. 133/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 224.07.199931.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 133/1999
§ 223.07.195723.07.1999 BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.07.1999BGBl. I Nr. 133/1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 2, Bekämpfungsgebiete.

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jeweils die Gebiete, in denen die Seuche planmäßig (Absatz 2 und 4) zu bekämpfen ist (Bekämpfungsgebiete). Bei der Auswahl der Gebiete und ihrer zeitlichen Einbeziehung in das Bekämpfungsverfahren ist im Rahmen der dem Bund aus eigenem oder sonst zur Verfügung stehenden Mittel auf die Bedeutung der Gebiete für die Tierzucht und den Viehexport sowie auf den Verseuchungsgrad der Gebiete und den Stand der Rindertuberkulosebekämpfung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,In den Bekämpfungsgebieten sind, wenn nicht die Einleitung eines Vorverfahrens im Sinne des Absatz 4, angeordnet wurde, nach einem vom Landeshauptmann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer aufgestellten Plan die bangverseuchten Rinder festzustellen (Paragraph 3,), aus den Beständen auszuscheiden (Paragraph 4,) und entweder unmittelbar oder nach einer vorübergehenden Nutzverwertung (Paragraph 6,) der Schlachtung zuzuführen (Tilgungsverfahren). Der Plan hat in fachlicher und organisatorischer Hinsicht die einwandfreie Durchführung der Bekämpfung zu gewährleisten und es müssen hiefür die erforderlichen Mittel sichergestellt sein. Der Plan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
  3. Absatz 2 a,Der Bundeskanzler hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und
    2. Ziffer 2
      die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.
  4. Absatz 2 b,Verordnungen nach Absatz 2 a, sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.
  5. Absatz 3,In das Bekämpfungsverfahren sind auch die Bestände jener Viehhaltungsbetriebe einzubeziehen, die zwar außerhalb eines Bekämpfungsgebietes liegen, deren Besitzer jedoch ein ihnen zustehendes Weiderecht im Bekämpfungsgebiet ausüben wollen.
  6. Absatz 4,Für stark verseuchte Bekämpfungsgebiete kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, wenn die Ausmerzung der bangverseuchten Rinder nach den Fristen des Tilgungsverfahrens den Tierhaltern des Gebietes die Weiterführung ihrer Viehwirtschaft wesentlich erschwert, anordnen, daß dem Tilgungsverfahren Maßnahmen voranzugehen haben (Paragraph 5,), durch die vorerst der Grad der Verseuchung in diesem Gebiet herabgesetzt wird (Vorverfahren).
  7. Absatz 5,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat für ein Gebiet, für das ausreichende Unterlagen über die Verseuchung nicht zur Verfügung stehen, Erhebungen anzuordnen, um den Verseuchungsgrad dieses Gebietes mit hinreichender Genauigkeit festzustellen (Orientierungsverfahren).
  8. Absatz 6,Unter Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Viehhaltungsbetriebes zu verstehen, die viehwirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR12143638

Alte Dokumentnummer

N8199961225L