Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. Sanierung der bangverseuchten Bestände im Bekämpfungsgebiet.Paragraph 4, Sanierung der bangverseuchten Bestände im Bekämpfungsgebiet.
(1)Absatz eins,In bangverseuchten Beständen ist die Seuche durch fristgemäße Abgabe der Bangreagenten zu tilgen. Werden in einem Bestand neben Reagenten auch bangverdächtige Rinder festgestellt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe auch der bangverdächtigen Rinder anordnen, wenn hiedurch die Tilgung der Seuche im Bestande beschleunigt werden kann. Beträgt die Zahl der Reagenten oder der Reagenten und der bangverdächtigen Rinder im Bestande vier Zehntel oder mehr der ansteckungsfähigen Rinder, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe sämtlicher ansteckungsfähiger Rinder des Bestandes anordnen, es sei denn, daß bei Abwägung der wirtschaftlichen oder züchterischen Interessen mit jenen der Seuchenbekämpfung erstere überwiegen (Sanierung des Bestandes).
(2)Absatz 2,Die Abgabefristen haben mindestens zwei Wochen und höchstens ein Jahr zu betragen. Innerhalb dieser Rahmenfristen hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen durch Verordnung die zulässigen Abgabefristen je nach der Größe der Ansteckungsgefahr und des Betriebes sowie des Verseuchungsgrades des Bestandes oder des Gebietes so abzustufen, daß die Freimachung des Bekämpfungsgebietes unter tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten ehebaldigst erreicht wird.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Abgabe und die Abgabefrist gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid auszusprechen (Abgabebescheid). Über eine Berufung gegen den Abgabebescheid entscheidet der Landeshauptmann. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.Die Verpflichtung zur Abgabe und die Abgabefrist gemäß Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid auszusprechen (Abgabebescheid). Über eine Berufung gegen den Abgabebescheid entscheidet der Landeshauptmann. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4,In den Beständen ist nach Entfernung der Bangreagenten die Desinfektion des Stalles unter amtlicher Aufsicht und das durch Verordnung bestimmte Nachuntersuchungsverfahren durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40065987