Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 5. Vorverfahren im Bekämpfungsgebiet.Paragraph 5, Vorverfahren im Bekämpfungsgebiet.
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bestimmt gleichzeitig mit der Erklärung eines Gebietes zum Bekämpfungsgebiet, ob ein Vorverfahren im Sinne des § 2 Abs. 4 einzuleiten ist.Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bestimmt gleichzeitig mit der Erklärung eines Gebietes zum Bekämpfungsgebiet, ob ein Vorverfahren im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, einzuleiten ist.
(2)Absatz 2,Dem Vorverfahren hat sich, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 4 wegfällt, das Tilgungsverfahren anzuschließen. Den Zeitpunkt der Beendigung des Vorverfahrens stellt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen fest.Dem Vorverfahren hat sich, wenn die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 4, wegfällt, das Tilgungsverfahren anzuschließen. Den Zeitpunkt der Beendigung des Vorverfahrens stellt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen fest.
(3)Absatz 3,Das Vorverfahren umfaßt folgende Maßnahmen:
Der Amtstierarzt hat die bakteriologisch positiven Rinder festzustellen. Dieses Verfahren ist alljährlich zu wiederholen. Die Rinder, bei denen ein positives Ergebnis nachgewiesen wird, sind von Amts wegen durch zweimalige Lochung des rechten Ohres (Lochdurchmesser 15 mm), sonstige Milchreagenten durch besondere Ohrmarken zu kennzeichnen.
Der Tierhalter hat die bakteriologisch positiven Rinder binnen zwei Wochen, nachdem ihm das Untersuchungsergebnis bekanntgegeben wurde, abzugeben und nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Verwertung zuzuführen.Der Tierhalter hat die bakteriologisch positiven Rinder binnen zwei Wochen, nachdem ihm das Untersuchungsergebnis bekanntgegeben wurde, abzugeben und nach den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, der Verwertung zuzuführen.
Die weiblichen Jungrinder im Alter von sechs bis zwölf Monaten sind auf Antrag des Tierhalters, wenn eine Berührung mit bangkranken oder -verdächtigen Rindern nicht ausgeschlossen ist, zu schutzimpfen. Innerhalb eines Zeitraumes von 1 1/2 Jahren vor Beendigung des Vorverfahrens dürfen Schutzimpfungen jedoch nicht mehr durchgeführt werden.
Der Tierhalter hat nach Möglichkeit einen Abkalbestall oder zumindest - je nach der Größe des Bestandes - einen oder mehrere Abkalbestände einzurichten.
Nach Entfernung der Reagenten ist der Stall unter amtlicher Aufsicht zu desinfizieren.
(4)Absatz 4,Die Einstellung von Rindern in die Bestände ist zulässig; wird jedoch ein Rind aus bangfreien Beständen oder Gebieten eingestellt, so besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung, auch wenn es auf behördliche Anordnung abgegeben werden muß.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40065988