Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
23.07.1957 bis 31.07.2005 — BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 623.07.195731.07.2005 BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.07.1957BGBl. Nr. 147/1957

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 6, Verwertung der Reagenten.

  1. Absatz eins,Die Bangreagenten sind unmittelbar an Schlachtbetriebe zur Schlachtung abzugeben. Diese ist innerhalb einer Woche nach der Entfernung der Bangreagenten aus dem Bestande durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bangreagenten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, die nicht Ausscheider sind, dürfen, wenn dadurch eine bessere Verwertung ohne Beeinträchtigung der Seuchenbekämpfung erzielt werden kann, anstatt an Schlachtbetriebe auch an Nutzreagenten-Verwertungsbetriebe (Bang) abgegeben werden. Diese sind berechtigt, die Reagenten vor Abgabe zur Schlachtung vorübergehend zu nutzen. Nach der Nutzung dürfen sie nur zum Zwecke der Schlachtung abgegeben werden.
  3. Absatz 3,Der Tierhalter oder, wenn nicht er selbst die Verbringung durchführt, der Vermittlungsbetrieb (Genossenschaft und Handelsbetrieb) hat die Nutzreagenten vom verseuchten Bestand oder, wenn die Nutzreagenten zum Verkauf aufgetrieben werden, vom Standort des Auftriebes ohne Zwischeneinstallung in den Verwertungsbetrieb zu überführen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zwecks Überwachung der Überführung nähere Vorschriften durch Verordnung zu erlassen (wie Vorschreibung von Verladelisten, Kontrolle beim Ein- und Ausladen).
  4. Absatz 4,Als Nutzreagenten-Verwertungsbetriebe (Bang) sind nach Anhörung des Landeshauptmannes und der Landwirtschaftskammer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nach Bedarf Landwirtschaftsbetriebe zuzulassen, die außerhalb der Bekämpfungsgebiete und der bangfreien Gebiete liegen und bei denen die Gewähr gegeben ist, daß keine Gefahr einer Verschleppung der Seuche in andere Gehöfte besteht. Die Zulassung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, die geeignet sind, die Ansteckung anderer Rinder zu verhindern (wie getrennte Aufstallung der Nutzreagenten, Verbot der Kälberaufzucht).
  5. Absatz 5,Verstößt ein Verwertungsbetrieb gegen die Bestimmungen des Absatz 2, letzter Satz oder gegen die Zulassungsbedingungen gemäß Absatz 4 und ist damit die Gefahr einer Seuchenverbreitung verbunden, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Zulassung zurückzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR12130317

Alte Dokumentnummer

N8195728851L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/147/P6/NOR12130317