Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 7. Bangfreie Bestände im Bekämpfungsgebiet.Paragraph 7, Bangfreie Bestände im Bekämpfungsgebiet.
(1)Absatz eins,Ein Bestand ist ein bangfreier Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn
das Feststellungsverfahren (§ 3) oder in sanierten Beständen das Nachuntersuchungsverfahren ein negatives Ergebnis aufgewiesen hat,das Feststellungsverfahren (Paragraph 3,) oder in sanierten Beständen das Nachuntersuchungsverfahren ein negatives Ergebnis aufgewiesen hat,
vom Zeitpunkte der Einbeziehung des Bestandes in das Bekämpfungsverfahren die Rinder nur auf eigenen oder, wenn auf gemeinsamen Weiden, nur auf bangfreien geweidet wurden und
keine Rinder entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 in den Bestand eingestellt wurden.keine Rinder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, in den Bestand eingestellt wurden.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat alljährlich eine Untersuchung der bangfreien Bestände anzuordnen (periodische Untersuchung).
(3)Absatz 3,Wird in einem bangfreien Bestand der Verdacht einer Verseuchung festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Klärung der Seuchenverhältnisse im Bestand ein Untersuchungsverfahren einzuleiten und durch Bescheid das Ruhen der Anerkennung des Bestandes als bangfreier Bestand auszusprechen. Ein solcher Bestand darf im geschäftlichen Verkehr nicht als bangfreier Bestand bezeichnet werden und unterliegt jenen Verkehrsbeschränkungen, die erforderlich sind, um die Seuchenverhältnisse festzustellen oder die Verbreitung der Seuche zu verhindern (Sperre). Solche Verkehrsbeschränkungen können insbesondere das Verbot der Abgabe von Rindern und das Verbot des Auftriebs auf Viehmärkten sein.
(4)Absatz 4,Führt das gemäß Abs. 3 eingeleitete Untersuchungsverfahren zu einem negativen Ergebnis, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Beendigung des Ruhens der Anerkennung durch Bescheid auszusprechen.Führt das gemäß Absatz 3, eingeleitete Untersuchungsverfahren zu einem negativen Ergebnis, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Beendigung des Ruhens der Anerkennung durch Bescheid auszusprechen.
(5)Absatz 5,Ein bangfreier Bestand verliert seine Eigenschaft als solcher und ist wie ein verseuchte Bestand zu behandeln, wenn
das gemäß Abs. 3 durchgeführte Untersuchungsverfahren auch nur bei einem Rind ein positives Ergebnis aufweist,das gemäß Absatz 3, durchgeführte Untersuchungsverfahren auch nur bei einem Rind ein positives Ergebnis aufweist,
Rinder des Bestandes auf gemeinsamen Weiden, die nicht bangfrei sind, geweidet wurden oder
in den Bestand Rinder, die nicht aus bangfreien Beständen oder aus bangfreien Gebieten (§ 8) stammen, eingestellt wurden.in den Bestand Rinder, die nicht aus bangfreien Beständen oder aus bangfreien Gebieten (Paragraph 8,) stammen, eingestellt wurden.
(6)Absatz 6,Den Verlust der Eigenschaft als bangfreier Bestand hat der Landeshauptmann durch Bescheid festzustellen. Hiezu kann der Landeshauptmann durch Verordnung auch die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12130318
Alte Dokumentnummer
N8195728852L