Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 8. Bangfreies Gebiet.Paragraph 8, Bangfreies Gebiet.
(1)Absatz eins,Ist ein Bekämpfungsgebiet nach dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens (§ 3) bangfrei oder wurde in einem Bekämpfungsgebiet die Seuche getilgt, so hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dieses Gebiet zu einem bangfreien Gebiet zu erklären.Ist ein Bekämpfungsgebiet nach dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens (Paragraph 3,) bangfrei oder wurde in einem Bekämpfungsgebiet die Seuche getilgt, so hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dieses Gebiet zu einem bangfreien Gebiet zu erklären.
(2)Absatz 2,In bangfreien Gebieten hat der Landeshauptmann durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Brucellose (Abortus Bang) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle durch Verordnung gemäß § 2 Abs. 2a erfassten Rinder zu erstrecken und sind in den dort festgelegten Abständen durchzuführen.In bangfreien Gebieten hat der Landeshauptmann durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Brucellose (Abortus Bang) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle durch Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, erfassten Rinder zu erstrecken und sind in den dort festgelegten Abständen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Eigenschaft der Bangfreiheit eines Gebietes geht durch vereinzeltes Auftreten der Seuche im bangfreien Gebiet nicht verloren, es sei denn, daß im Bekämpfungsgebiet oder in einem mindestens einen politischen Bezirk umfassenden Teilgebiet der Hundertsatz der bangverseuchten Bestände 0,5 oder der Hundertsatz der bangverseuchten Rinder 0,2 erreicht. Den Verlust der Bangfreiheit stellt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen fest.
(4)Absatz 4,Ein Bestand in einem bangfreien Gebiet gilt als
bangverseucht, wenn auf Grund einer gemäß § 12 durchgeführten Untersuchung ein Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent) wird undbangverseucht, wenn auf Grund einer gemäß Paragraph 12, durchgeführten Untersuchung ein Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent) wird und
bangverdächtig, wenn auf Grund von gemäß § 12 durchgeführten Milch- oder Blutuntersuchungen oder auf Grund von klinischen Symptomen Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers vorliegen.bangverdächtig, wenn auf Grund von gemäß Paragraph 12, durchgeführten Milch- oder Blutuntersuchungen oder auf Grund von klinischen Symptomen Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers vorliegen.
(5)Absatz 5,Ist ein Bestand in einem bangfreien Gebiet bangverdächtig oder bangverseucht, so sind die Bestimmungen, die für die bangverseuchten Bestände im Bekämpfungsgebiet gelten, mit folgenden Abänderungen anzuwenden:
Das Verfahren zur Feststellung von Reagenten ist unverzüglich einzuleiten.
Sämtliche Reagenten sind durch zweimalige Lochung des rechten Ohres zu kennzeichnen, binnen zwei Wochen aus dem Bestand auszuscheiden und gemäß § 6 Abs. 1 der Verwertung zuzuführen.Sämtliche Reagenten sind durch zweimalige Lochung des rechten Ohres zu kennzeichnen, binnen zwei Wochen aus dem Bestand auszuscheiden und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Verwertung zuzuführen.
Rinder des Bestandes dürfen nur zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung in einer in Österreich gelegenen Schlachtanlage verbracht werden (Sperre).
Jedes Muttertier ist nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Abkalben zu untersuchen.
Treten bei den zur Feststellung von Reagenten durchgeführten Blutuntersuchungen in Beständen in bangfreien Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr bangverdächtig.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40065993