Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
23.06.1960 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 923.06.196031.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

23.06.1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 9, Bangfreie Bestände außerhalb der Bekämpfungsgebiete.

  1. Absatz eins,In einem Bestand, der außerhalb eines Bekämpfungsgebietes oder in einem Bekämpfungsgebiet mit Vorverfahren seinen Standort hat, ist das Bekämpfungsverfahren einzuleiten, wenn der Tierhalter dies schriftlich beantragt (freiwilliges Verfahren). Ein Anspruch auf Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) besteht nur dann, wenn der Tierhalter den Verpflichtungen, die sich für Tierhalter in Bekämpfungsgebieten nach den Bestimmungen diese Bundesgesetzes ergeben, nachkommt.
  2. Absatz 2,Ein Verzicht des Tierhalters auf die Durchführung des Verfahrens ist zulässig. Der Verzicht ist dem Landeshauptmann anzuzeigen und hat die Wirkung, daß das Verfahren mit dem Tage des Einlangens der Anzeige eingestellt wird. Der Landeshauptmann hat das Verfahren von Amts wegen einzustellen, wenn der Tierhalter Verpflichtungen, die sich für ihn aus diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen und Verfügungen ergeben, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
  3. Absatz 3,Wurden in den Fällen des Absatz 2, Reagenten bereits festgestellt und sind diese noch nicht im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Litera b und c gekennzeichnet, so ist vor Einstellung des Verfahrens diese Kennzeichnung nachzuholen.
  4. Absatz 4,Wird ein Gebiet, in dem der Bestand seinen Standort hat, zu einem Bekämpfungsgebiet erklärt, so ist das bisherige Verfahren als Verfahren der planmäßigen Bekämpfung im Sinne des Paragraph 2, anzuerkennen. Ein Anspruch des Tierhalters auf Ersatz der von ihm bisher zur Sanierung des Bestandes aufgewendeten Kosten gegenüber dem Bund besteht nicht.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR12130320

Alte Dokumentnummer

N8195728854L