Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 04.09.1957 — BGBl. Nr. 199/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute04.09.1957 BGBl. Nr. 199/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1957,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

04.09.1957BGBl. Nr. 199/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Falls ein Reisender während der Fahrt unter Umständen erkrankt, die den Verdacht einer der in den Paragraphen eins und 2 genannten Krankheiten erwecken, hat der Lenker des Straßenfahrzeuges oder die sonst verantwortliche Person die zunächst gelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder die zunächst gelegene Dienststelle des allgemeinen Sicherheitsdienstes zwecks ärztlicher Feststellung der Art der allfälligen Erkrankung und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zur Absonderung des Erkrankten zu verständigen.
  2. Absatz 2,Nach Feststellung einer im Paragraph eins, genannten Erkrankung oder des Verdachtes einer solchen durch einen Arzt ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige sofort auszuladen und die Beförderung mittels Krankentransportwagens in das nächstgelegene Krankenhaus mit Infektionsabteilung zu veranlassen. Die Mitreisenden und das Fahrpersonal sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzusondern. Der Wagen ist für weiteren Zutritt zu sperren und im kürzesten Wege der Desinfektion zuzuführen.
  3. Absatz 3,Bei den im Paragraph 2, genannten Krankheiten ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige auszuladen und seine Überstellung in ein Krankenhaus oder in einen sonstigen geeigneten Absonderungsort zu veranlassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise die Dienststelle des allgemeinen Sicherheitsdienstes hat den Namen der mitreisenden Personen und die Unterkunft, in die sie sich begeben, festzuhalten. Nach Abschluß der Fahrt ist der Wagen unverzüglich der Desinfektion beziehungsweise Entwesung zuzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR12130476

alte Dokumentnummer

N8195745341J