Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 04.09.1957 — BGBl. Nr. 199/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute04.09.1957 BGBl. Nr. 199/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1957,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.09.1957BGBl. Nr. 199/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Feststellung oder Vermutung einer Erkrankung bei Reisenden während der Beförderung.

Paragraph 4,

Falls ein Reisender während der Fahrt unter Umständen erkrankt, die den Verdacht einer der in den Paragraphen eins und 2 genannten Krankheiten erwecken, so muß dies der Schaffner dem Zugführer und dem aufsichtsführenden Eisenbahnbediensteten des nächsten Bahnhofes, in dem der Zug anhält, melden, damit im nächsten geeigneten Bahnhof von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde das Erforderliche wegen ärztlicher Feststellung der Art der allfälligen Erkrankung und wegen allfälliger Absonderung des Krankheitsverdächtigen veranlaßt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR12130469

alte Dokumentnummer

N8195745334J