Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1957Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1957,
Text
ANLAGE „B“
MODELLE DER OFFIZIELLEN WEINUNTERSUCHUNGS- UND BEWERTUNGSZEUGNISSE
Das Untersuchungszeugnis Nr. I umfaßt die Bestimmung der wesentlichen und besonders charakteristischen Bestandteile der Weine. Diese verhältnismäßig einfache Untersuchung genügt im allgemeinen für eine wirksame Kontrolle der Qualität des Weines.Das Untersuchungszeugnis Nr. römisch eins umfaßt die Bestimmung der wesentlichen und besonders charakteristischen Bestandteile der Weine. Diese verhältnismäßig einfache Untersuchung genügt im allgemeinen für eine wirksame Kontrolle der Qualität des Weines.
Das Untersuchungszeugnis Nr. II umfaßt die Bestandteile des Untersuchungszeugnisses Nr. I sowie eine große Anzahl weiterer Stoffe. Ihre Gesamtheit entspricht einer sehr eingehenden Untersuchung, die insbesondere zum Zweck wissenschaftlicher Forschung angewendet werden kann.Das Untersuchungszeugnis Nr. römisch zwei umfaßt die Bestandteile des Untersuchungszeugnisses Nr. römisch eins sowie eine große Anzahl weiterer Stoffe. Ihre Gesamtheit entspricht einer sehr eingehenden Untersuchung, die insbesondere zum Zweck wissenschaftlicher Forschung angewendet werden kann.
Jede Bestimmung hat, um Irrtümer bei der Übersetzung von einer Sprache in die andere auszuschalten, eine Bezugszahl. Die Zahlen unter 100 betreffen Bestimmungen, die in den Untersuchungszeugnissen Nr. I und II vorkommen, die Zahlen über 100 sind den Bestimmungen beigegeben, die lediglich im Zeugnis Nr. II in Erscheinung treten.Jede Bestimmung hat, um Irrtümer bei der Übersetzung von einer Sprache in die andere auszuschalten, eine Bezugszahl. Die Zahlen unter 100 betreffen Bestimmungen, die in den Untersuchungszeugnissen Nr. römisch eins und römisch zwei vorkommen, die Zahlen über 100 sind den Bestimmungen beigegeben, die lediglich im Zeugnis Nr. römisch zwei in Erscheinung treten.
ZEUGNIS NR. IZEUGNIS NR. römisch eins
ÜBER DIE UNTERSUCHUNG UND BEWERTUNG VON WEIN
Sinnenprüfung:
Kostprobe: Geruch und Geschmack.
Prüfung des Verhaltens des Weines:
Mikrobiologische Prüfung:
Verhalten im Brutschrank.
Mikroskopische Untersuchung des Weines und des Bodensatzes.
Physikalische und chemische Untersuchung:
Dichte des alkoholfreien Rückstandes.
Gesamttrockenextrakt, durch Dichtemessung bestimmt.
Gesamte schweflige Säure.
Prüfung auf Konservierungsmittel und Antibiotika mittels biologischer Methode.
Prüfung auf fremde Farbstoffe.
Beurteilung und Schlußfolgerung.
ZEUGNIS NR. IIZEUGNIS NR. römisch zwei
ÜBER DIE UNTERSUCHUNG UND BEWERTUNG VON WEIN
(Ausführliche Untersuchung)
Sinnenprüfung:
Kostprobe: Geruch und Geschmack.
Prüfung des Verhaltens des Weines:
Mikrobiologische Prüfung:
Verhalten im Brutschrank.
Mikroskopische Untersuchung des Weines und des Bodensatzes.
Identifizierung und Zählung der Keime.
Physikalische Untersuchung:
Dichte des alkoholfreien Rückstandes.
Refraktionsindex des Weines.
Refraktionsindex des alkoholfreien Rückstandes.
Chemische Untersuchung:
Alkoholgehalt in Volumenprozenten.
Alkohol in Gramm im Liter.
Gesamttrockenextrakt, festgestellt durch Dichtemessung.
Gesamttrockenextrakt, festgestellt durch Wägung.
Nicht reduzierender Extrakt (zuckerfreier Extrakt).
Reduzierende Zucker (als Invertzucker berechnet).
Reduzierende Zucker/polarimetrisch.
In Wasser lösliche Asche.
Alkalität der wasserlöslichen Asche.
Alkalität eines Gramms Asche (Alkalitätszahl).
Gesamtstickstoffverbindungen als Stickstoff.
Gesamtphosphor als Phosphorsäure.
Gesamtgehalt an Gerbstoffen.
Gesamte schweflige Säure.
Prüfung auf Konservierungsmittel und Antibiotika mittels der biologischen Methode.
Prüfung auf Ferrocyan und Cyanwasserstoffsäure.
Kohlensäuredruck (in Schaumweinen).
Beurteilung und Schlußfolgerung.