Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1957Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
ARTIKEL 2. – Die durch die Regierungen der Vertragsstaaten ermächtigten Anstalten haben gemäß den besonderen Bestimmungen des im Artikel 1 genannten Anhanges A Untersuchungsbescheinigungen auszustellen.
Da die Anzahl und die Art der für die Weinuntersuchungen festzustellenden Bestandteile je nach dem gewünschten Zweck verschieden sind, haben die zwei Muster von Untersuchungsbescheinigungen, die den Anhang B der vorliegenden Konvention bilden, keinen verpflichtenden Charakter. Doch wäre es angezeigt, wenn immer möglich, das Zeugnis gemäß Muster 1 auszustellen. Im übrigen wird beim Abschluß von Konventionen oder Handelsverträgen genau festzuhalten sein, welche Bestandteile bei der Analyse der in den internationalen Handel kommenden Weine bestimmt werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Dokumentnummer
NOR12130444
Alte Dokumentnummer
N8195739408L