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Art. 6

Fassungen
ab 15.07.1957 — BGBl. Nr. 150/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute15.07.1957 BGBl. Nr. 150/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

15.07.1957BGBl. Nr. 150/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

89/06 Lebensmittel

Text

ARTIKEL 6. – Jede Meinungsverschiedenheit, die sich auf die Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens oder auf Anwendungsschwierigkeiten bezieht und die nicht durch Verhandlungen behoben werden konnte, wird vor das Komitee des Internationalen Weinamtes gebracht werden, welches einen Vergleichsversuch machen oder damit entweder die im obigen Artikel 5 vorgesehene Unterkommission oder ein kleines Unterkomitee betrauen wird, das aus je einem Sachverständigen der beteiligten Staaten und einem vom Internationalen Weinamt bestimmten Experten besteht.

Der Einigungsversuch wird unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Urkunden und anderen Beweismittel sowie nach Anhören der Parteien gemacht werden. Er wird die Grundlage für die Erstattung eines Berichtes sein, den der Direktor des Internationalen Weinamtes jedem der beteiligten Staaten mitteilen wird.

Im Falle des Mißlingens des Einigungsversuches und nach Ausschöpfung aller sonstigen Wege und Mittel einer Regelung können sich die Beteiligten in letzter Instanz an den Internationalen Gerichtshof wenden.

Sie müssen sich verpflichten, für die durch diese verschiedenen Verfahren verursachten Kosten zu gleichen Teilen aufzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10010282

Dokumentnummer

NOR12130448

Alte Dokumentnummer

N8195739412L