Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1957Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
ARTIKEL 9. – Jeder Vertrags- oder beigetretene Staat kann jederzeit der französischen Regierung bekanntgeben, daß die vorstehende Konvention nicht nur auf sein eigenes Territorium Anwendung findet, sondern auch auf jedes oder auf einen Teil derjenigen Gebiete, für deren diplomatische Vertretung auf internationaler Ebene er Sorge trägt.
Jeder Vertrags- oder beigetretene Staat hat das Recht, im Augenblick der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu erklären, daß er, soweit es ihn betrifft, das Inkrafttreten der vorliegenden Konvention von der Ratifizierung oder dem Beitritt bestimmter namentlich genannter Staaten abhängig macht.
Schlagworte
Vertragsstaat, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Dokumentnummer
NOR12130451
Alte Dokumentnummer
N8195739415L