Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1957Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1957,
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Aufgaben
a)Litera a Die Aufgaben der Organisation bestehen darin:
1.Ziffer eins in Übereinstimmung mit der Ernährungs- und Landwirtschafts – Organisation der Vereinten Nationen die Tätigkeit einer regionalen Pflanzenschutzorganisation im Sinne des Artikels VIII des Internationalen Pflanzenschutzabkommens vom 6. Dezember 1951 auszuüben;in Übereinstimmung mit der Ernährungs- und Landwirtschafts – Organisation der Vereinten Nationen die Tätigkeit einer regionalen Pflanzenschutzorganisation im Sinne des Artikels römisch acht des Internationalen Pflanzenschutzabkommens vom 6. Dezember 1951 auszuüben;
2.Ziffer 2 die Mitgliedstaaten über die fachlichen, verwaltungstechnischen und gesetzgeberischen Maßnahmen zu beraten, die zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen notwendig sind;
3.Ziffer 3 die Mitgliedstaaten, wenn nötig, bei der Durchführung derartiger Maßnahmen zu unterstützen;
4.Ziffer 4 falls durchführbar, internationale Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlinge und Krankheiten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aufeinander abzustimmen und zu fördern;
5.Ziffer 5 von den Mitgliedstaaten Auskünfte über das Vorhandensein, das Auftreten und die Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen einzuholen und diese Auskünfte den Mitgliedstaaten zu übermitteln;
6.Ziffer 6 für den Austausch von Auskünften über die Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten in bezug auf Pflanzenschutz und über andere den freien Verkehr mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen betreffende Maßnahmen zu sorgen;
7.Ziffer 7 die Möglichkeiten der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Vorschriften und Bescheinigungen in Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zu prüfen;
8.Ziffer 8 die Zusammenarbeit bei der Forschung über die Schädlinge und Krankheiten der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und über die Bekämpfungsmethoden sowie den Austausch einschlägiger wissenschaftlicher Informationen zu erleichtern;
9.Ziffer 9 einen Dokumentationsdienst aufzubauen und jeweils auf Veranlassung der Organisation in geeigneter Form Unterlagen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und zur Förderung des technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts zu veröffentlichen;
10.Ziffer 10 den Mitgliedstaaten über alle in diesem Artikel erwähnten Angelegenheiten Empfehlungen zu übermitteln;
11.Ziffer 11 ganz allgemein alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, die Ziele der Organisation zu verwirklichen.
b)Litera b Die Tätigkeit der Organisation richtet sich insbesondere – wenn auch nicht ausschließlich – gegen diejenigen Schädlinge und Krankheiten, die in Anlage II aufgeführt sind.Die Tätigkeit der Organisation richtet sich insbesondere – wenn auch nicht ausschließlich – gegen diejenigen Schädlinge und Krankheiten, die in Anlage römisch zwei aufgeführt sind.
Schlagworte
Ernährungsorganisation, Landwirtschaftsorganisation