Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.12.1955 — BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.12.1955 BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1955BGBl. Nr. 197/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

ARTIKEL römisch eins

Mitgliedschaft

Mitglieder der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (im folgenden die „Kommission” genannt) werden alle europäischen Mitgliedstaaten der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (im folgenden „Organisation” genannt) und / oder des Internationalen Tierseuchenamtes (im folgenden „Amt” genannt), die gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch fünfzehn diese Satzung annehmen. Die Kommission kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, vorausgesetzt, daß diese Stimmenzahl die Hälfte der Zahl der Mitglieder übersteigt, laut Artikel römisch fünfzehn (3) jeden anderen europäischen Staat als Mitglied aufnehmen, der um die Mitgliedschaft angesucht und in einer formellen Urkunde seine Bereitwilligkeit erklärt hat, die zur Zeit des Beitrittes geltenden Verpflichtungen auf Grund der Satzung zu erfüllen.

Die Organisation, das Amt und die Europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit sollen das Recht haben, bei allen Sitzungen der Kommission und ihrer Ausschüsse anwesend zu sein, doch sollen ihre Vertreter kein Stimmrecht haben.

Schlagworte

Ernährungsorganisation, Landwirtschaftsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006564

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/197/A1/NOR40006564