Kurztitel
Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1957Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1957,
Text
ARTIKEL XIARTIKEL römisch elf
Funktionen des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitee soll:
1.Ziffer eins Der Kommission Vorschläge bezüglich ihrer allgemeinen Arbeitsrichtlinien und ihres Arbeitsprogramms machen.
2.Ziffer 2 Die Arbeitsrichtlinien und Programme, die die Kommission genehmigt hat, durchführen.
3.Ziffer 3 Der Kommission Programm-, Verwaltungs- und Budgetentwürfe sowie die Jahresabrechnung vorlegen.
4.Ziffer 4 Den Jahresbericht über die Tätigkeit der Kommission dieser zur Bestätigung und Weiterleitung an den Generaldirektor der Organisation vorlegen.
5.Ziffer 5 Alle anderen Arbeiten durchführen, die ihm die Kommission überträgt, insbesondere die Notstandsarbeiten nach Artikel V (1).Alle anderen Arbeiten durchführen, die ihm die Kommission überträgt, insbesondere die Notstandsarbeiten nach Artikel römisch fünf (1).
Schlagworte
Programmentwurf, Verwaltungsentwurf