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Art. 5

Fassungen
ab 01.12.1955 — BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.1955 BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1955BGBl. Nr. 197/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

ARTIKEL römisch fünf

Sonderfunktionen

Die Kommission soll folgende Sonderfunktionen haben:

Ziffer eins In dringenden Fällen bei der Bekämpfung von Epidemien in jeder von der Kommission und den betroffenen Mitgliedern für geeignet befundenen Weise zu helfen. Zu diesem Zweck kann die Kommission oder ihr Exekutivkomitee nach den Bestimmungen, die in Artikel römisch elf (5) enthalten sind, jeden nicht gebundenen Saldo des Verwaltungsbudgets (siehe Artikel römisch dreizehn (7)), sowie alle zusätzlichen Beiträge, welche für Notfälle gemäß Artikel römisch dreizehn (4) geleistet wurden, verwenden.

Ziffer 2 Auf folgenden Gebieten die notwendigen Maßnahmen zu treffen:

  1. 2 Punkt eins
    Produktion und/oder Lagerung von Viren und/oder Vakzinen durch oder für die Kommission zur Verteilung an jedes Mitglied, das sie benötigt.
  2. 2 Punkt 2
    Wenn nötig, Förderung der Errichtung von „Cordons sanitaires” (Schutzzonen) durch ein Mitglied oder durch mehrere Mitglieder, zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit.

Ziffer 3 Zur Erreichung der Ziele der Kommission, wie sie in dieser Satzung umschrieben sind, solche weitere Spezialprojekte durchzuführen, die von den Mitgliedern oder dem Exekutivkomitee vorgeschlagen und von der Kommission gutgeheißen wurden.

Ziffer 4 Mittel aus dem Überschuß des Verwaltungsbudgets können für die in Absatz 2 und 3 dieses Artikels angegebenen Zwecke verwendet werden, falls eine solche Handlungsweise durch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Kommission gebilligt wird, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Mitglieder der Kommission umfaßt.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006568

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/197/A5/NOR40006568