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Art. 7

Fassungen
ab 01.12.1955 — BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.1955 BGBl. Nr. 197/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1955BGBl. Nr. 197/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

ARTIKEL römisch sieben

Ausschüsse

Ziffer eins Die Kommission hat das Recht, vorübergehend tätige spezielle oder ständige Ausschüsse zu bilden, die die zur Zuständigkeit der Kommission gehörige Angelegenheit prüfen und darüber berichten sollen.

Ziffer 2 Diese Ausschüsse sollen vom Generaldirektor der Organisation, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission, zu der Zeit und an dem Ort einberufen werden, die den Zwecken, für die sie geschaffen wurden, am besten entsprechen.

Ziffer 3 Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden von der Kommission bestimmt.

Ziffer 4 Jeder Ausschuß soll einen Vorsitzenden wählen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006570

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/197/A7/NOR40006570