Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 55.Paragraph 55,
Der Bund ersetzt:
die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Z 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Ziffer eins, genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des Paragraph 43, herangezogene Personen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179637