Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62cParagraph 62 c
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 62c.Paragraph 62 c,
(1)Absatz eins,Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in den in § 8g genannten Krankenanstalten eingerichtet werden.Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in den in Paragraph 8 g, genannten Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2)Absatz 2,Wer außerhalb der in § 8g genannten Krankenanstalten eine Einrichtung zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch einrichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 € zu bestrafen.Wer außerhalb der in Paragraph 8 g, genannten Krankenanstalten eine Einrichtung zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch einrichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 € zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179645