Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 122/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.197531.12.2018 BGBl. Nr. 122/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fettverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 122/1957

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins,

Fette tierischer Herkunft dürfen selbst nach Vornahme einer Raffination, gleichgültig, ob diese im In- oder Ausland erfolgt ist, als Lebensmittel (Speisefett) weder feilgehalten noch verkauft werden, wenn sie von folgenden Ausgangsmaterialien stammen:

  1. Litera a
    denaturierten Fetten (auch wenn die Denaturierung – durch welches Verfahren immer – rückgängig gemacht wurde);
  2. Litera b
    aus dem Ausland eingeführten Fetten, die anläßlich der Einfuhr nach den Z.T.-Nrn. 15.02 B, 15.06, 15.12 A und 15.17 des geltenden Zolltarifs deklariert worden sind, oder bei denen sonst aus der Warenerklärung abgeleitet werden kann, daß sie für den menschlichen Genuß weder unmittelbar noch mittelbar bestimmt sind;
  3. Litera c
    Fetten, die derart verschmutzt oder so stark zersetzt sind, daß sie auch in raffiniertem Zustand bei Kenntnis des ursprünglichen Zustandes als ekelerregend anzusehen wären;
  4. Litera d
    Fetten, die im Sinne der Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien über die Vieh- und Fleischbeschau und den Verkehr mit Fleisch vom 6. September 1924, Bundesgesetzblatt Nr. 342, in der Fassung der Verordnung vom 28. Februar 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 92, als untauglich zu befinden sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975

Schlagworte

Inland, Viehbeschau, BGBl. Nr. 342/1924, BGBl. Nr. 92/1925

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10010286

Dokumentnummer

NOR12130435

Alte Dokumentnummer

N8195729456L