Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Fette tierischer Herkunft dürfen selbst nach Vornahme einer Raffination, gleichgültig, ob diese im In- oder Ausland erfolgt ist, als Lebensmittel (Speisefett) weder feilgehalten noch verkauft werden, wenn sie von folgenden Ausgangsmaterialien stammen:
denaturierten Fetten (auch wenn die Denaturierung – durch welches Verfahren immer – rückgängig gemacht wurde);
aus dem Ausland eingeführten Fetten, die anläßlich der Einfuhr nach den Z.T.-Nrn. 15.02 B, 15.06, 15.12 A und 15.17 des geltenden Zolltarifs deklariert worden sind, oder bei denen sonst aus der Warenerklärung abgeleitet werden kann, daß sie für den menschlichen Genuß weder unmittelbar noch mittelbar bestimmt sind;
Fetten, die derart verschmutzt oder so stark zersetzt sind, daß sie auch in raffiniertem Zustand bei Kenntnis des ursprünglichen Zustandes als ekelerregend anzusehen wären;
Fetten, die im Sinne der Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien über die Vieh- und Fleischbeschau und den Verkehr mit Fleisch vom 6. September 1924, BGBl. Nr. 342, in der Fassung der Verordnung vom 28. Februar 1925, BGBl. Nr. 92, als untauglich zu befinden sind.Fetten, die im Sinne der Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien über die Vieh- und Fleischbeschau und den Verkehr mit Fleisch vom 6. September 1924, Bundesgesetzblatt Nr. 342, in der Fassung der Verordnung vom 28. Februar 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 92, als untauglich zu befinden sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR12130435
Alte Dokumentnummer
N8195729456L