Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Betriebe, die sowohl für Speisefette geeignete Ausgangsmaterialien als auch für andere Zwecke bestimmte Fette verarbeiten, müssen die Rohmaterialien in einer zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichenden Weise kennzeichnen und so gelagert halten, daß jede abträgliche Beeinflussung der für die Speisefetterzeugung bestimmten Fettstoffe vermieden wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR12130437
Alte Dokumentnummer
N8195729458L