Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Unter Verwendung von Darmabputzfett oder Knochenfett des Schweines hergestelltes Fett darf nicht unter der Bezeichnung „Schweinefett“ („Schweineschmalz“ oder „Schmalz“) oder einer anderen auf eine höhere Qualität hinweisenden Bezeichnung feilgehalten oder verkauft werden.
(2)Absatz 2,Schweinefett (Schweineschmalz oder Schmalz), das zum Zwecke der Wiederherstellung seiner Genußtauglichkeit raffiniert wurde, darf nur unter der Bezeichnung „Kochschmalz“ feilgehalten oder verkauft werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR12130439
Alte Dokumentnummer
N8195729460L