Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Obstpflanzgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Artikel I.Artikel römisch eins.
§ 1. (1) Obstpflanzgut - das sind alle zur Heranzucht bestimmten Obstgehölze, soweit sie zur Fruchtnutzung geeignet sind, sowie alle Arten von Veredlungsunterlagen für solche Obstgehölze - darf nur feilgehalten, veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es je Verkaufseinheit mit einem Anhänger versehen ist, der nachstehende Angaben enthält:Paragraph eins, (1) Obstpflanzgut - das sind alle zur Heranzucht bestimmten Obstgehölze, soweit sie zur Fruchtnutzung geeignet sind, sowie alle Arten von Veredlungsunterlagen für solche Obstgehölze - darf nur feilgehalten, veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es je Verkaufseinheit mit einem Anhänger versehen ist, der nachstehende Angaben enthält:
die Sorte und die Unterlage des Obstpflanzgutes;
bei Inlandsware die Güteklasse A oder B;
bei Inlandsware den Namen und die Anschrift der Baumschule, in der das Pflanzgut herangezogen worden ist; handelt es sich um Pflanzgut, das in einer anerkannten Markenbaumschule (§ 4 Abs. 2) herangezogen worden ist, so ist auch die Kontrollnummer (§ 5 Abs. 6) dieser Baumschule anzugeben; der Name und die Anschrift dieser Baumschule können entfallen, wenn sie das Pflanzgut nicht selbst an Verbraucher in Verkehr setzt;bei Inlandsware den Namen und die Anschrift der Baumschule, in der das Pflanzgut herangezogen worden ist; handelt es sich um Pflanzgut, das in einer anerkannten Markenbaumschule (Paragraph 4, Absatz 2,) herangezogen worden ist, so ist auch die Kontrollnummer (Paragraph 5, Absatz 6,) dieser Baumschule anzugeben; der Name und die Anschrift dieser Baumschule können entfallen, wenn sie das Pflanzgut nicht selbst an Verbraucher in Verkehr setzt;
bei Auslandsware das Herkunftsland sowie Name und Anschrift des Betriebes, der die Ware im Inland in Verkehr setzt.
(2)Absatz 2,Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen der Wahrheit entsprechen.Die Angaben gemäß Absatz eins, müssen der Wahrheit entsprechen.
(3)Absatz 3,Die näheren Vorschriften über den Anhänger und die Art seiner Anbringung erläßt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung.
Dokumentnummer
NOR12130513
Alte Dokumentnummer
N8195829061L