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Art. 1 § 1

Fassungen
14.11.1958 bis 30.11.1997 — BGBl. Nr. 243/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 114.11.195830.11.1997 BGBl. Nr. 243/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehr mit Obstpflanzgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.11.1958BGBl. Nr. 243/1958

Außerkrafttretensdatum

30.11.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Artikel römisch eins.

Paragraph eins, (1) Obstpflanzgut - das sind alle zur Heranzucht bestimmten Obstgehölze, soweit sie zur Fruchtnutzung geeignet sind, sowie alle Arten von Veredlungsunterlagen für solche Obstgehölze - darf nur feilgehalten, veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es je Verkaufseinheit mit einem Anhänger versehen ist, der nachstehende Angaben enthält:

  1. Litera a
    die Sorte und die Unterlage des Obstpflanzgutes;
  2. Litera b
    bei Inlandsware die Güteklasse A oder B;
  3. Litera c
    bei Inlandsware den Namen und die Anschrift der Baumschule, in der das Pflanzgut herangezogen worden ist; handelt es sich um Pflanzgut, das in einer anerkannten Markenbaumschule (Paragraph 4, Absatz 2,) herangezogen worden ist, so ist auch die Kontrollnummer (Paragraph 5, Absatz 6,) dieser Baumschule anzugeben; der Name und die Anschrift dieser Baumschule können entfallen, wenn sie das Pflanzgut nicht selbst an Verbraucher in Verkehr setzt;
  4. Litera d
    bei Auslandsware das Herkunftsland sowie Name und Anschrift des Betriebes, der die Ware im Inland in Verkehr setzt.
  1. Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, müssen der Wahrheit entsprechen.
  2. Absatz 3,Die näheren Vorschriften über den Anhänger und die Art seiner Anbringung erläßt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung.

Gesetzesnummer

10010287

Dokumentnummer

NOR12130513

Alte Dokumentnummer

N8195829061L