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Art. 1 § 10

Fassungen
14.11.1958 bis 30.11.1997 — BGBl. Nr. 243/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1014.11.195830.11.1997 BGBl. Nr. 243/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehr mit Obstpflanzgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

14.11.1958BGBl. Nr. 243/1958

Außerkrafttretensdatum

30.11.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 10, (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

  1. Absatz 2,Bei Bestrafungen nach Absatz eins, kann auf den Verfall des unrichtig oder unvollständig bezeichneten Obstpflanzgutes erkannt werden. Ware, die entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 feilgehalten, veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt wird, ist für verfallen zu erklären. Über die Verwendung der für verfallen erklärten Ware entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Landwirtschaftskammer.

Gesetzesnummer

10010287

Dokumentnummer

NOR12130522

Alte Dokumentnummer

N8195829070L