Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Obstpflanzgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 10. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.Paragraph 10, (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
(2)Absatz 2,Bei Bestrafungen nach Abs. 1 kann auf den Verfall des unrichtig oder unvollständig bezeichneten Obstpflanzgutes erkannt werden. Ware, die entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 und 5 feilgehalten, veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt wird, ist für verfallen zu erklären. Über die Verwendung der für verfallen erklärten Ware entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Landwirtschaftskammer.Bei Bestrafungen nach Absatz eins, kann auf den Verfall des unrichtig oder unvollständig bezeichneten Obstpflanzgutes erkannt werden. Ware, die entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 feilgehalten, veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt wird, ist für verfallen zu erklären. Über die Verwendung der für verfallen erklärten Ware entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Landwirtschaftskammer.
Dokumentnummer
NOR12130522
Alte Dokumentnummer
N8195829070L