Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Obstpflanzgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft setzt durch Verordnung ein Bundessortiment und Gebietssortimente fest.Paragraph 2, (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft setzt durch Verordnung ein Bundessortiment und Gebietssortimente fest.
(2)Absatz 2,In das Bundessortiment sind die Arten und Sorten von Obstpflanzgut aufzunehmen, die sich nach den fachlichen Erfahrungen als für das Bundesgebiet besonders geeignet erwiesen haben.
(3)Absatz 3,In die Gebietssortimente sind die Arten und Sorten von Obstpflanzgut aufzunehmen, die sich nach den fachlichen Erfahrungen als für das Gebiet, für das das Sortiment festgesetzt wird, besonders geeignet erwiesen haben. Gebietssortimente sind nur für Gebiete festzusetzen, für die vom Standpunkt des Obstbaues aus ein Bedarf nach solchen besteht.
Dokumentnummer
NOR12130514
Alte Dokumentnummer
N8195829062L