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Art. 1 § 2

Fassungen
14.11.1958 bis 30.11.1997 — BGBl. Nr. 243/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 214.11.195830.11.1997 BGBl. Nr. 243/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehr mit Obstpflanzgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.11.1958BGBl. Nr. 243/1958

Außerkrafttretensdatum

30.11.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 2, (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft setzt durch Verordnung ein Bundessortiment und Gebietssortimente fest.

  1. Absatz 2,In das Bundessortiment sind die Arten und Sorten von Obstpflanzgut aufzunehmen, die sich nach den fachlichen Erfahrungen als für das Bundesgebiet besonders geeignet erwiesen haben.
  2. Absatz 3,In die Gebietssortimente sind die Arten und Sorten von Obstpflanzgut aufzunehmen, die sich nach den fachlichen Erfahrungen als für das Gebiet, für das das Sortiment festgesetzt wird, besonders geeignet erwiesen haben. Gebietssortimente sind nur für Gebiete festzusetzen, für die vom Standpunkt des Obstbaues aus ein Bedarf nach solchen besteht.

Gesetzesnummer

10010287

Dokumentnummer

NOR12130514

Alte Dokumentnummer

N8195829062L