Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Obstpflanzgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. (1) Die Gütemerkmale der Klassen A und B werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festgesetzt. Hiebei kommen insbesondere in Betracht:Paragraph 3, (1) Die Gütemerkmale der Klassen A und B werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festgesetzt. Hiebei kommen insbesondere in Betracht:
die Unterlage des Obstpflanzgutes;
die Eigenschaften des Obstpflanzgutes (wie Gesundheitszustand, Unversehrtheit, Form, Abmessungen, Triebzahl, Wüchsigkeit, Bewurzelung);
die Sortierung des Obstpflanzgutes.
(2)Absatz 2,Obstpflanzgut, das gemäß den Bestimmungen der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung nach fachlichen Gesichtspunkten besonders gute Eigenschaften aufweist, zählt zur Güteklasse A, sofern es aus einer anerkannten Markenbaumschule (§ 4 Abs. 2) stammt.Obstpflanzgut, das gemäß den Bestimmungen der nach Absatz eins, zu erlassenden Verordnung nach fachlichen Gesichtspunkten besonders gute Eigenschaften aufweist, zählt zur Güteklasse A, sofern es aus einer anerkannten Markenbaumschule (Paragraph 4, Absatz 2,) stammt.
(3)Absatz 3,Obstpflanzgut, das den in der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung nach fachlichen Gesichtspunkten festgesetzten Mindestanforderungen entspricht, zählt zur Güteklasse B.Obstpflanzgut, das den in der nach Absatz eins, zu erlassenden Verordnung nach fachlichen Gesichtspunkten festgesetzten Mindestanforderungen entspricht, zählt zur Güteklasse B.
(4)Absatz 4,Bis zum 1. Juli eines jeden Jahres ist zu vernichten
Obstpflanzgut, das den festgesetzten Mindestanforderungen der Güteklasse B nicht entspricht (Ausschußware), in den verkaufsfertigen Quartieren und
Obstpflanzgut, das nach Beendigung des Frühjahrsverkaufs in den Einschlagplätzen belassen wurde (überständige Ware).
(5)Absatz 5,Obstbäume, die vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres ausgegraben werden, und Beerenobstgehölze, die vor dem 15. September eines jeden Jahres ausgegraben werden, dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12130515
Alte Dokumentnummer
N8195829063L