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Art. 1 § 3

Fassungen
14.11.1958 bis 30.11.1997 — BGBl. Nr. 243/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 314.11.195830.11.1997 BGBl. Nr. 243/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehr mit Obstpflanzgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.11.1958BGBl. Nr. 243/1958

Außerkrafttretensdatum

30.11.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Die Gütemerkmale der Klassen A und B werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festgesetzt. Hiebei kommen insbesondere in Betracht:

  1. Litera a
    die Unterlage des Obstpflanzgutes;
  2. Litera b
    die Eigenschaften des Obstpflanzgutes (wie Gesundheitszustand, Unversehrtheit, Form, Abmessungen, Triebzahl, Wüchsigkeit, Bewurzelung);
  3. Litera c
    die Sortierung des Obstpflanzgutes.
  1. Absatz 2,Obstpflanzgut, das gemäß den Bestimmungen der nach Absatz eins, zu erlassenden Verordnung nach fachlichen Gesichtspunkten besonders gute Eigenschaften aufweist, zählt zur Güteklasse A, sofern es aus einer anerkannten Markenbaumschule (Paragraph 4, Absatz 2,) stammt.
  2. Absatz 3,Obstpflanzgut, das den in der nach Absatz eins, zu erlassenden Verordnung nach fachlichen Gesichtspunkten festgesetzten Mindestanforderungen entspricht, zählt zur Güteklasse B.
  3. Absatz 4,Bis zum 1. Juli eines jeden Jahres ist zu vernichten
    1. Litera a
      Obstpflanzgut, das den festgesetzten Mindestanforderungen der Güteklasse B nicht entspricht (Ausschußware), in den verkaufsfertigen Quartieren und
    2. Litera b
      Obstpflanzgut, das nach Beendigung des Frühjahrsverkaufs in den Einschlagplätzen belassen wurde (überständige Ware).
  4. Absatz 5,Obstbäume, die vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres ausgegraben werden, und Beerenobstgehölze, die vor dem 15. September eines jeden Jahres ausgegraben werden, dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden.

Gesetzesnummer

10010287

Dokumentnummer

NOR12130515

Alte Dokumentnummer

N8195829063L