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Art. 1 § 4

Fassungen
14.11.1958 bis 30.11.1997 — BGBl. Nr. 243/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 414.11.195830.11.1997 BGBl. Nr. 243/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehr mit Obstpflanzgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.11.1958BGBl. Nr. 243/1958

Außerkrafttretensdatum

30.11.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 4, (1) Baumschulen, das sind Betriebe, die Obstpflanzgut heranziehen, um es in Verkehr zu setzen, dürfen Obstpflanzgut von Sorten, die nicht in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment aufgenommen sind, nur in einer Stückzahl heranziehen, die 10 v. H. der jeweiligen Produktion des Betriebes nicht überschreitet.

  1. Absatz 2,Baumschulen sind auf schriftlichen Antrag des Betriebsinhabers als Markenbaumschulen anzuerkennen, wenn gegen die Baumschule vom Standpunkt einer einwandfreien Heranzucht des Obstpflanzgutes, eines einwandfreien Pflanzenschutzes und einer einwandfreien Betriebsführung keine Bedenken bestehen (Paragraph 5,).

Schlagworte

Bundessortiment

Gesetzesnummer

10010287

Dokumentnummer

NOR12130516

Alte Dokumentnummer

N8195829064L