Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Obstpflanzgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 6. Hat sich der Lieferer die Lieferung von anderen als bestellten Sorten (Ersatzsorten) vorbehalten, so darf er, falls eine andere Vereinbarung nicht getroffen worden ist, nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtlieferung in Ersatzsorten liefern. Paragraph 6, Hat sich der Lieferer die Lieferung von anderen als bestellten Sorten (Ersatzsorten) vorbehalten, so darf er, falls eine andere Vereinbarung nicht getroffen worden ist, nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtlieferung in Ersatzsorten liefern.
Dokumentnummer
NOR12130518
Alte Dokumentnummer
N8195829066L