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Art. 1 § 7

Fassungen
14.11.1958 bis 30.11.1997 — BGBl. Nr. 243/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 714.11.195830.11.1997 BGBl. Nr. 243/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehr mit Obstpflanzgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.11.1958BGBl. Nr. 243/1958

Außerkrafttretensdatum

30.11.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 7, (1) Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen allenfalls notwendigen Einfuhrbewilligung darf Obstpflanzgut nur auf Grund einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erteilten Bewilligung über die Grenzen des österreichischen Zollgebietes eingeführt werden.

  1. Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn das einzuführende Obstpflanzgut mindestens die Gütemerkmale der Güteklasse B besitzt und mindestens zu 90 v. H. Sorten angehört, die in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment aufgenommen sind. Sofern das Interesse der Versorgung des österreichischen Obstbaues mit einwandfreiem Obstpflanzgut dies erfordert, kann die Bewilligung befristet und mit der Auflage erteilt werden, daß das Obstpflanzgut nur für bestimmte Zwecke und für bestimmte Gebiete in Verkehr gesetzt werden darf.
  2. Absatz 3,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann die Befugnis zur Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz eins, durch Verordnung allgemein oder für bestimmte Arten von Obstpflanzgut auf die Landeshauptmänner übertragen.

Schlagworte

Bundessortiment

Gesetzesnummer

10010287

Dokumentnummer

NOR12130519

Alte Dokumentnummer

N8195829067L