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Art. 1 § 8

Fassungen
14.11.1958 bis 30.11.1997 — BGBl. Nr. 243/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 814.11.195830.11.1997 BGBl. Nr. 243/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehr mit Obstpflanzgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.11.1958BGBl. Nr. 243/1958

Außerkrafttretensdatum

30.11.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 8, (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen ist zu überwachen:

  1. Litera a
    von den Organen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes (Paragraph 9, des Pflanzenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948,) in Unterordnung unter den Landeshauptmann;
  2. Litera b
    von den Landwirtschaftskammern in Unterordnung unter den Landeshauptmann.
  1. Absatz 2,Die Organe gemäß Absatz eins, Litera a, dürfen in Ausübung ihres Amtes jederzeit Erzeugungs- und Lagerstätten, Einschlagplätze und Verkaufsräume von Baumschulen und Handelsbetrieben, die Obstpflanzgut führen, sowie Transportmittel betreten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen notwendig ist. Auf Verlangen ist ihnen der Zutritt zu den genannten Orten zu gestatten und Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen des Betriebes zu gewähren. Geforderte Auskünfte sind ihnen wahrheitsgemäß zu erteilen.
  2. Absatz 3,Den Organen der Landwirtschaftskammern stehen die Befugnisse gemäß Absatz 2, gegenüber den Baumschulen zu.

Schlagworte

Erzeugungsstätte

Gesetzesnummer

10010287

Dokumentnummer

NOR12130520

Alte Dokumentnummer

N8195829068L