Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Obstpflanzgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 8. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen ist zu überwachen:Paragraph 8, (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen ist zu überwachen:
von den Organen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes (§ 9 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948) in Unterordnung unter den Landeshauptmann;von den Organen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes (Paragraph 9, des Pflanzenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948,) in Unterordnung unter den Landeshauptmann; von den Landwirtschaftskammern in Unterordnung unter den Landeshauptmann.
(2)Absatz 2,Die Organe gemäß Abs. 1 lit. a dürfen in Ausübung ihres Amtes jederzeit Erzeugungs- und Lagerstätten, Einschlagplätze und Verkaufsräume von Baumschulen und Handelsbetrieben, die Obstpflanzgut führen, sowie Transportmittel betreten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen notwendig ist. Auf Verlangen ist ihnen der Zutritt zu den genannten Orten zu gestatten und Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen des Betriebes zu gewähren. Geforderte Auskünfte sind ihnen wahrheitsgemäß zu erteilen.Die Organe gemäß Absatz eins, Litera a, dürfen in Ausübung ihres Amtes jederzeit Erzeugungs- und Lagerstätten, Einschlagplätze und Verkaufsräume von Baumschulen und Handelsbetrieben, die Obstpflanzgut führen, sowie Transportmittel betreten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen notwendig ist. Auf Verlangen ist ihnen der Zutritt zu den genannten Orten zu gestatten und Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen des Betriebes zu gewähren. Geforderte Auskünfte sind ihnen wahrheitsgemäß zu erteilen.
(3)Absatz 3,Den Organen der Landwirtschaftskammern stehen die Befugnisse gemäß Abs. 2 gegenüber den Baumschulen zu.Den Organen der Landwirtschaftskammern stehen die Befugnisse gemäß Absatz 2, gegenüber den Baumschulen zu.
Schlagworte
Erzeugungsstätte
Dokumentnummer
NOR12130520
Alte Dokumentnummer
N8195829068L