Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Obstpflanzgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 9. Die Organe der im § 8 Abs. 1 genannten Stellen dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer und auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder verwerten. Paragraph 9, Die Organe der im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Stellen dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer und auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder verwerten.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Dokumentnummer
NOR12130521
Alte Dokumentnummer
N8195829069L