Kurztitel
Verkehr mit Obstpflanzgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 12Artikel 2, Paragraph 12
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 12. (1) Obstpflanzgut von Sorten, die nicht in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment aufgenommen sind, darf, sofern es vor Wirksamkeitsbeginn der gemäß § 2 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung veredelt oder sonst baumschulmäßig behandelt worden ist, drei Jahre ab Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung ohne die Beschränkung gemäß § 4 Abs. 1 weiter herangezogen werden.Paragraph 12, (1) Obstpflanzgut von Sorten, die nicht in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment aufgenommen sind, darf, sofern es vor Wirksamkeitsbeginn der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zu erlassenden Verordnung veredelt oder sonst baumschulmäßig behandelt worden ist, drei Jahre ab Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung ohne die Beschränkung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, weiter herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Bis zum Wirksamkeitsbeginn der gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen ist für die Einfuhr von Obstpflanzgut eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 nicht erforderlich.Bis zum Wirksamkeitsbeginn der gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, zu erlassenden Verordnungen ist für die Einfuhr von Obstpflanzgut eine Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht erforderlich.