Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1958Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11.
Dieses Abkommen bezieht sich auf die alsbald nach dem Tode oder der Ausgrabung erfolgende internationale Leichenbeförderung. Die Bestimmungen des Abkommens berühren in keiner Weise die in den betreffenden Ländern geltenden Vorschriften über Beerdigungen oder Ausgrabungen.
Das Abkommen findet auf die Beförderung von Leichenasche keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Dokumentnummer
NOR40005717