Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 11.09.1958 — BGBl. Nr. 118/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute11.09.1958 BGBl. Nr. 118/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

11.09.1958BGBl. Nr. 118/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 13.

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich der Deutschen Regierung übergeben werden.

Sobald fünf Ratifikationsurkunden niedergelegt worden sind, wird die Deutsche Regierung ein Protokoll hierüber aufnehmen. Sie wird den Regierungen der vertragschließenden Teile sowie dem Internationalen Gesundheitsamt Abschriften dieses Protokolls übersenden. Das Abkommen tritt am hundertzwanzigsten Tage nach dem Datum des genannten Protokolls in Kraft.

Jede spätere Niederlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein nach dem oben angegebenen Verfahren aufgenommenes und mitgeteiltes Protokoll festgestellt. Dieses Abkommen tritt für jeden der vertragschließenden Teile am hundertzwanzigsten Tage nach dem Datum des Protokolls über die Niederlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010288

Dokumentnummer

NOR40005719