Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 11.09.1958 — BGBl. Nr. 118/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute11.09.1958 BGBl. Nr. 118/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.09.1958BGBl. Nr. 118/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 2.

Außer den in den internationalen Abkommen über Transporte allgemein vorgesehenen Urkunden verlangen das Bestimmungsland oder die Durchfuhrländer keine anderen Schriftstücke als den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Paß. Der Leichenpaß darf von der verantwortlichen Behörde erst ausgestellt werden nach Vorlage

  1. Ziffer eins
    eines beglaubigten Auszugs aus dem Sterberegister,
  2. Ziffer 2
    amtlicher Bescheinigungen, wonach gegen die Beförderung vom gesundheitlichen oder amtsärztlichen Standpunkt aus keine Bedenken bestehen und wonach die Leiche gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens eingesargt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010288

Dokumentnummer

NOR40005708