Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
16.12.1958 bis 03.11.1995 — BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1116.12.195803.11.1995 BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 731/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 731 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

16.12.1958BGBl. Nr. 272/1958

Außerkrafttretensdatum

03.11.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 731/1995

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Besondere Bestimmungen über Kurorte.

Paragraph 11, (1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung im Verordnungswege genau festzusetzen.

  1. Absatz 2,Der Kurbezirk eines Kurortes soll das gesamte Gebiet umfassen, dessen Einrichtungen der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.
  2. Absatz 3,In den Kurorten sind alle Angelegenheiten des Kurwesens, soweit nicht Organe der Ortsgemeinden zuständig sind, von Kurkommissionen zu besorgen, denen jedenfalls Vertreter der Ortsgemeinden des Kurbezirkes, der Besitzer der Kurmittel, der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten, der Dienstnehmer in den örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen und schließlich Vertreter der örtlich zuständigen Ärztekammer, die aus dem Kreise der im Kurbezirk ansässigen Ärzte zu delegieren sind, anzugehören haben. Falls Sozialversicherungsträger im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten unterhalten oder Versicherte zu mehr als 50 Prozent auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) des Kurbezirkes einweisen, haben Vertreter der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger den Kurkommissionen anzugehören.
  3. Absatz 4,Für jede Kurkommission ist eine Kurordnung durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12130493

Alte Dokumentnummer

N8195818153L