Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
16.12.1958 bis 19.04.2002 — BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1216.12.195819.04.2002 BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

16.12.1958BGBl. Nr. 272/1958

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen

oder Kurort beziehungsweise einer Benützungs- oder

Vertriebsbewilligung.

Paragraph 12, (1) Eine Anerkennung nach den Paragraphen 2, Absatz eins, beziehungsweise 5 Absatz eins, oder eine Bewilligung nach den Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, beziehungsweise 10 Absatz eins, ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn

  1. Litera a
    eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt, oder wenn
  2. Litera b
    der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht (römisch zwei. Teil) beantragt.
  1. Absatz 2,Eine Anerkennung nach den Paragraphen 2, Absatz eins, beziehungsweise 5 Absatz eins, oder eine Bewilligung nach den Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, beziehungsweise 10 Absatz eins, kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.
  2. Absatz 3,Die Landesgesetzgebung hat anzuordnen, in welcher Weise die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort kundzumachen ist.

Schlagworte

Benützungsbewilligung

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12130494

Alte Dokumentnummer

N8195818154L