Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen
oder Kurort beziehungsweise einer Benützungs- oder
Vertriebsbewilligung.
§ 12. (1) Eine Anerkennung nach den §§ 2 Abs. 1 beziehungsweise 5 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 beziehungsweise 10 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wennParagraph 12, (1) Eine Anerkennung nach den Paragraphen 2, Absatz eins, beziehungsweise 5 Absatz eins, oder eine Bewilligung nach den Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, beziehungsweise 10 Absatz eins, ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn
eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt, oder wenn
der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht (II. Teil) beantragt.der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht (römisch zwei. Teil) beantragt.
(2)Absatz 2,Eine Anerkennung nach den §§ 2 Abs. 1 beziehungsweise 5 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 beziehungsweise 10 Abs. 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.Eine Anerkennung nach den Paragraphen 2, Absatz eins, beziehungsweise 5 Absatz eins, oder eine Bewilligung nach den Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, beziehungsweise 10 Absatz eins, kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.
(3)Absatz 3,Die Landesgesetzgebung hat anzuordnen, in welcher Weise die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort kundzumachen ist.
Schlagworte
Benützungsbewilligung
Dokumentnummer
NOR12130494
Alte Dokumentnummer
N8195818154L