Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
16.12.1958 bis 19.04.2002 — BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1316.12.195819.04.2002 BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

16.12.1958BGBl. Nr. 272/1958

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Enteignung.

Paragraph 13, (1) Die Landesregierung kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechtes enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt wird, ihre Ausnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist. Ebenso ist eine solche Enteignung zugunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit der Pflege und Verwertung eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt waren.

  1. Absatz 2,Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium der Landesregierung mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.
  2. Absatz 3,Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das in Absatz eins, bezeichnete Ziel nicht auf eine andere Art in angemessener Frist erreicht werden kann.

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12130511

Alte Dokumentnummer

N8195818171L