Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
Verständigung des Landeshauptmannes.
§ 16. Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren Zurücknahme, die die Landesregierungen auf Grund einschlägiger Bestimmungen der Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteilen oder verfügen, sowie die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinne des § 9 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift bekanntzugeben. Paragraph 16, Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren Zurücknahme, die die Landesregierungen auf Grund einschlägiger Bestimmungen der Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteilen oder verfügen, sowie die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12130497
Alte Dokumentnummer
N8195818157L