Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
HAUPTSTÜCK B.
Verkehr mit Produkten von Heilvorkommen.
§ 21. Produkte von Heilvorkommen, für die eine Bewilligung nach den auf Grund des § 10 Abs. 1 erlassenen Landesausführungsbestimmungen vorliegt, dürfen auch außerhalb von Apotheken zu Heilzwecken auf Grund einer Bewilligung nach § 216 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der jeweils geltenden Fassung, verkauft werden. Heilwässer, die als natürliche Mineralwässer vertrieben werden, können auch von den sonst hiezu gewerberechtlich befugten Personen verkauft werden. Paragraph 21, Produkte von Heilvorkommen, für die eine Bewilligung nach den auf Grund des Paragraph 10, Absatz eins, erlassenen Landesausführungsbestimmungen vorliegt, dürfen auch außerhalb von Apotheken zu Heilzwecken auf Grund einer Bewilligung nach Paragraph 216, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 in der jeweils geltenden Fassung, verkauft werden. Heilwässer, die als natürliche Mineralwässer vertrieben werden, können auch von den sonst hiezu gewerberechtlich befugten Personen verkauft werden.