Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
17.12.1958 bis 19.04.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2417.12.195819.04.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

17.12.1958

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

römisch drei. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Paragraph 24, (1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach den Paragraphen 2, Absatz eins, oder 5 Absatz eins, vorgesehenen Anerkennung nicht; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach den Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, oder 10 Absatz eins, vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt.

  1. Absatz 2,Die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen beziehungsweise untersagt werden, wenn die bestehenden Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.
  2. Absatz 3,Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze bereits als anerkannt gelten, haben binnen Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschriften
    1. Litera a
      eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als 20 Jahre ist, oder
    2. Litera b
      eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als fünf Jahre ist,
    durchführen zu lassen.
  3. Absatz 4,Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze bereits als anerkannt gelten, haben binnen sechs Monaten nach Geltungsbeginn dieser Vorschriften die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat hiezu ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12130505

Alte Dokumentnummer

N8195818165L