Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
Nutzungsbewilligung.
§ 3. (1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.Paragraph 3, (1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.
(2)Absatz 2,Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondereEine Nutzungsbewilligung im Sinne des Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
die Anerkennung im Sinne des § 2 erteilt worden ist,die Anerkennung im Sinne des Paragraph 2, erteilt worden ist,
die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung beziehungsweise Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird,
bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist.
(3)Absatz 3,Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.Im Bewilligungsverfahren nach Absatz 2, ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4)Absatz 4,Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist verboten.
Dokumentnummer
NOR12130485
Alte Dokumentnummer
N8195818145L