Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
16.12.1958 bis 19.04.2002 — BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 316.12.195819.04.2002 BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.12.1958BGBl. Nr. 272/1958

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Nutzungsbewilligung.

Paragraph 3, (1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.

  1. Absatz 2,Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Litera a
      die Anerkennung im Sinne des Paragraph 2, erteilt worden ist,
    2. Litera b
      die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung beziehungsweise Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird,
    3. Litera c
      bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist.
  2. Absatz 3,Im Bewilligungsverfahren nach Absatz 2, ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
  3. Absatz 4,Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist verboten.

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12130485

Alte Dokumentnummer

N8195818145L