Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
Anerkennung als Kurort.
§ 5. (1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstreckt.Paragraph 5, (1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstreckt.
(2)Absatz 2,Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in ihm insbesondere
ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist,ein Heilvorkommen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vorhanden ist,
die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- beziehungsweise Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen vorhanden sind,
allgemeine hygienische Voraussetzungen nachgewiesen werden.
(3)Absatz 3,Im Anerkennungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.Im Anerkennungsverfahren nach Absatz 2, ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4)Absatz 4,Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen ein Gebiet als Kurort anerkannt werden darf, und darüber, in welcher Weise diese Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen, zu erlassen. Insbesondere ist hiebei nachzuweisen:
eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe,
Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung,
die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Saison,
die Sicherung der Arzneimittelversorgung im Kurorte
den hygienischen Anforderungen entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste,
Verpflegsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist,
das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen,
Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr.
(5)Absatz 5,Die Erklärung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort ist ferner an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren gebunden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(6)Absatz 6,Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise die Anerkennung als Kurort kundzumachen ist.
Schlagworte
Betriebsanlage, Rauchplage, Staubplage,
Dokumentnummer
NOR12130487
Alte Dokumentnummer
N8195818147L