Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
16.12.1958 bis 19.04.2002 — BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 516.12.195819.04.2002 BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.12.1958BGBl. Nr. 272/1958

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Anerkennung als Kurort.

Paragraph 5, (1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstreckt.

  1. Absatz 2,Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in ihm insbesondere
    1. Litera a
      ein Heilvorkommen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vorhanden ist,
    2. Litera b
      die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- beziehungsweise Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen vorhanden sind,
    3. Litera c
      allgemeine hygienische Voraussetzungen nachgewiesen werden.
  2. Absatz 3,Im Anerkennungsverfahren nach Absatz 2, ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
  3. Absatz 4,Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen ein Gebiet als Kurort anerkannt werden darf, und darüber, in welcher Weise diese Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen, zu erlassen. Insbesondere ist hiebei nachzuweisen:
    1. Litera a
      eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe,
    2. Litera b
      Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung,
    3. Litera c
      die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Saison,
    4. Litera d
      die Sicherung der Arzneimittelversorgung im Kurorte
    5. Litera e
      den hygienischen Anforderungen entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste,
    6. Litera f
      Verpflegsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist,
    7. Litera g
      das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen,
    8. Litera h
      Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr.
  4. Absatz 5,Die Erklärung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort ist ferner an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren gebunden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
  5. Absatz 6,Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise die Anerkennung als Kurort kundzumachen ist.

Schlagworte

Betriebsanlage, Rauchplage, Staubplage,

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12130487

Alte Dokumentnummer

N8195818147L