Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Inkrafttretensdatum
04.11.1995
Außerkrafttretensdatum
19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
Kuranstaltsordnung
§ 7a. (1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Die Landesgesetzgebung hat nähere Vorschriften über den Inhalt der Kuranstaltsordnung zu erlassen, die insbesondere folgende Bereiche zu regeln hat:Paragraph 7 a, (1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Die Landesgesetzgebung hat nähere Vorschriften über den Inhalt der Kuranstaltsordnung zu erlassen, die insbesondere folgende Bereiche zu regeln hat:
die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung,
die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,
die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen,
die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,
eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien,
im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung,
Maßnahmen der Qualitätssicherung,
die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,
das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung zu beobachtende Verhalten,
Informations- und Beschwerdemöglichkeit.
(2)Absatz 2,Die Kuranstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(3)Absatz 3,Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.
Schlagworte
Anfangsuntersuchung, Zwischenuntersuchung, Informationsmöglichkeit
Dokumentnummer
NOR12138923
Alte Dokumentnummer
N8199551498J