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§ 7a

Fassungen
04.11.1995 bis 19.04.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7a04.11.199519.04.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

04.11.1995

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Kuranstaltsordnung

Paragraph 7 a, (1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Die Landesgesetzgebung hat nähere Vorschriften über den Inhalt der Kuranstaltsordnung zu erlassen, die insbesondere folgende Bereiche zu regeln hat:

  1. Ziffer eins
    die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung,
  2. Ziffer 2
    die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,
  3. Ziffer 3
    die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen,
  4. Ziffer 4
    die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,
  5. Ziffer 5
    eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien,
  6. Ziffer 6
    im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung,
  7. Ziffer 7
    Maßnahmen der Qualitätssicherung,
  8. Ziffer 8
    die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,
  9. Ziffer 9
    das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung zu beobachtende Verhalten,
  10. Ziffer 10
    Informations- und Beschwerdemöglichkeit.
  1. Absatz 2,Die Kuranstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
  2. Absatz 3,Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.

Schlagworte

Anfangsuntersuchung, Zwischenuntersuchung, Informationsmöglichkeit

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12138923

Alte Dokumentnummer

N8199551498J