Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
Analysen der Heilvorkommen.
§ 8. (1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens (§ 2 Abs. 6) durchführen zu lassen.Paragraph 8, (1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens (Paragraph 2, Absatz 6,) durchführen zu lassen.
(2)Absatz 2,Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über Art und Umfang der Voll- beziehungsweise Kontrollanalysen sowie über die zu deren Durchführung zugelassenen Institute und Laboratorien zu erlassen.
(3)Absatz 3,Die Analysenbefunde sind von den Inhabern der Heilvorkommen zur jederzeitigen Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereit zu halten.
Dokumentnummer
NOR12130490
Alte Dokumentnummer
N8195818150L