Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
16.12.1958 bis 19.04.2002 — BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 916.12.195819.04.2002 BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

16.12.1958BGBl. Nr. 272/1958

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Indikationen und therapeutische Anwendungsformen

von Heilvorkommen.

Paragraph 9, (1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Die Landesregierung hat zu den nach Absatz eins, einlangenden Meldungen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
  2. Absatz 3,Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.
  3. Absatz 4,Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen, daß von den Besitzern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen nach Ablauf der Fristen nach Absatz eins bis 3 nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden dürfen, die der Landesregierung gemeldet wurden und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist. Auch in Werbeschriften der Kurorte dürfen nur solche Indikationen und therapeutische Anwendungsformen angeführt werden.

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12130491

Alte Dokumentnummer

N8195818151L