Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
Indikationen und therapeutische Anwendungsformen
von Heilvorkommen.
§ 9. (1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung bekanntzugeben.Paragraph 9, (1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat zu den nach Abs. 1 einlangenden Meldungen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.Die Landesregierung hat zu den nach Absatz eins, einlangenden Meldungen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(3)Absatz 3,Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.
(4)Absatz 4,Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen, daß von den Besitzern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen nach Ablauf der Fristen nach Abs. 1 bis 3 nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden dürfen, die der Landesregierung gemeldet wurden und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist. Auch in Werbeschriften der Kurorte dürfen nur solche Indikationen und therapeutische Anwendungsformen angeführt werden.Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen, daß von den Besitzern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen nach Ablauf der Fristen nach Absatz eins bis 3 nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden dürfen, die der Landesregierung gemeldet wurden und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist. Auch in Werbeschriften der Kurorte dürfen nur solche Indikationen und therapeutische Anwendungsformen angeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12130491
Alte Dokumentnummer
N8195818151L