Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Öffentlicherklärung von Privatgewässern.
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.Die im Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, Litera d und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.
(2)Absatz 2,Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach § 60 Abs. 2 zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (§ 117).Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach Paragraph 60, Absatz 2, zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (Paragraph 117,).
Anmerkung
Art. I Z 61 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 wurde in der
grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
NOR40044145