Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Eine Wassergenossenschaft wird gebildet
durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75),durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, Paragraph 75,),
durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76).durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, Paragraph 76,).
(2)Absatz 2,Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
(3)Absatz 3,Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
(4)Absatz 4,Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
NOR40151469