Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1960 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 254/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.196031.12.2001 BGBl. Nr. 254/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1960BGBl. Nr. 254/1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch eins. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

Wirkungskreis und Zweck.

Paragraph eins, (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (im folgenden Gehaltskasse genannt) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift "Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich" zu führen.

  1. Absatz 2,Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
    1. Litera a
      die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten sowie die Gewährung von Zuwendungen an Pharmazeuten und deren Hinterbliebene;
    2. Litera b
      die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Anstaltsapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher);
    3. Litera c
      die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130698

Alte Dokumentnummer

N8195929462L