Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
I. ABSCHNITT.römisch eins. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
Wirkungskreis und Zweck.
§ 1. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (im folgenden Gehaltskasse genannt) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift "Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich" zu führen.Paragraph eins, (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (im folgenden Gehaltskasse genannt) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift "Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich" zu führen.
(2)Absatz 2,Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten sowie die Gewährung von Zuwendungen an Pharmazeuten und deren Hinterbliebene;
die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Anstaltsapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher);
die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder.
Dokumentnummer
NOR12130698
Alte Dokumentnummer
N8195929462L